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Abrechnung

über die Krankenkasse

Die Abrechnung meiner Leistungen erfolgt in den meisten Fällen über die Krankenkasse.

Diese erstattet die Leistungen gegen einen Antrag auf Haushalthilfe. Diesen Antrag erhällst Du bei Deiner Krankenkasse. Beim Ausfüllen des Antrages bin ich Dir gerne behilflich.

Eine Verordnung über diese Leistungen erfragst Du am besten schon beim Klinikarzt. Du erhältst sie aber auch von Deinem Frauenarzt oder Deiner Hebamme.

Die Krankenkassen bewilligen in der Regel diesen Anspruch, wenn typische Schwangerschafts- oder Wochenbettbeschwerden vorliegen.

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© Privatfoto Carla Kohser

Kosten

Abrechnung

Die Abrechnung mit der Krankenkasse übernehme ich mit Deinem Einverständnis.

Was ich mir wert bin

Als Mütterpflegerin arbeite ich freiberuflich.

Mein kostendeckendes Stundenhonorar beträgt 30,00€.

Zuzahlung

Übernimmt Deine Krankenkasse nicht die vollen Kosten, dann ist eine Zuzahlung deinerseits erforderlich.

Selbtzahler

Selbstverständlich kannst Du meine Leistungen, gegen Rechnung, auch direkt bei mir buchen.

Zubuchungen

Deine Familie möchte Dir eine Freude machen und kann Dich nicht persönlich unterstützen? Sicher ist ein passendes Buchungspaket für Mütterpflege-Einsätze das Richtige.

Anfahrten

Haupteinsatzgebiete

Radeberg, Arnsdorf, Großröhrsdorf, Wachau,

In Dresden: Klotzsche, Ullersdorf, Weißig

Lange Anfahrten

Für An-und Abfahrten über 10 min. wird die An-und Abfahrtszeit auf die Besuchszeit angerechnet.

Gesetzliche Grundlagen für die Inanspruchnahme der Leistungen bei der Krankenkasse

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§ 24h SGB V Haushaltshilfe 

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend. 

§ 38 Absatz 4 

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. 

Auf dieser Grundlage erfolgt die Abrechnung meiner Leistungen als Mütterpflegerin, wenn die Krankenkasse diesen Anspruch bewilligt.

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